EuGH: Auch kurze Social-Media-Posts sind urheberrechtlich geschützt
Der EuGH stärkt das Urheberrecht für Facebook- und Social-Posts, schützt aber gleichzeitig Verlage vor pauschalen Nutzungsverboten bei der Berichterstattung.
Dieser Text wurde im Rahmen eines Forschungsprojektes vollständig von einer Künstlichen Intelligenz (KI) generiert und nicht redaktionell geprüft.
KI-generiert Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch kurze Beiträge in sozialen Netzwerken urheberrechtlich geschützt sein können. Voraussetzung ist, dass sie eine eigene geistige Schöpfung darstellen und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln. Das Urteil vom Donnerstag betrifft die Rechtssache C-598/24 und klärt zugleich, unter welchen Bedingungen Medienhäuser solche Inhalte für die Berichterstattung übernehmen dürfen, wie heise online berichtet.
Ein 22-zeiliger Facebook-Post als Auslöser
Grundlage des Verfahrens war ein Streit in Rumänien. Eine Lehrerin hatte zu Beginn eines Schuljahres auf Facebook einen 22-zeiligen Text veröffentlicht, in dem sie darum bat, auf Geschenke der Eltern zu verzichten. Die Online-Zeitung Gândul übernahm den Beitrag ungefragt in voller Länge auf ihrer Website. Die Autorin klagte wegen Urheberrechtsverletzung, worauf der rumänische Oberste Kassations- und Gerichtshof den Fall dem EuGH vorlegte.
Die Luxemburger Richter stellten klar, dass der Werkbegriff im EU-Recht autonom und einheitlich auszulegen ist. Entscheidend ist, ob der Autor bei der Formulierung freie kreative Entscheidungen treffen konnte. Bei sprachlichen Werken zeigt sich das laut Urteil in der individuellen Auswahl, Anordnung und Kombination von Wörtern. Weder die Kürze eines Textes noch seine Veröffentlichung auf einer Online-Plattform oder das Fehlen einer klassischen literarischen Form stehen der Einordnung als geschütztes Werk demnach entgegen.
Zitatrecht mit Grenzen für Verlage
Der EuGH befasste sich zugleich mit dem Recht der Presse, über Tagesereignisse zu berichten. Diskussionen über das Schulwesen betreffen ein öffentliches Informationsinteresse, weshalb die Übernahme eines solchen Posts grundsätzlich als Berichterstattung gelten kann. Mitgliedstaaten dürfen diese Ausnahme gesetzlich auf kurze Auszüge begrenzen, weil ein vollständiger Nachdruck die normale Verwertung des Originals beeinträchtigen könnte.
Bei wirtschaftlichen Einschränkungen setzt der EuGH den Mitgliedstaaten jedoch enge Grenzen. Ein pauschales nationales Verbot, aus der Berichterstattung mit geschützten Werken einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, verstößt gegen die EU-Richtlinie. Presseorgane agierten in einer Demokratie erwerbswirtschaftlich, ein solches Verbot würde die Berichterstattungsfreiheit aushöhlen und die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränken.
Was das Urteil für die Praxis bedeutet
Verlage dürfen Inhalte aus sozialen Netzwerken damit nicht länger pauschal frei übernehmen, erhalten aber zugleich Rechtssicherheit beim Zitieren im Rahmen der Berichterstattung. Ob ein konkreter Social-Media-Beitrag die notwendige Schöpfungshöhe erreicht, müssen nun die nationalen Gerichte im Einzelfall prüfen. Für Redaktionen bedeutet das: Die vollständige Übernahme fremder Posts bleibt riskant, während kurze, für die Berichterstattung notwendige Auszüge rechtlich absicherbar sind.
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