OLG Köln: Bezahlen mit Daten gilt nicht als Preis im Verbraucherrecht
OLG Köln weist vzbv-Klage gegen Penny-App ab: Nutzerdaten sind rechtlich kein Gesamtpreis. Revision zum BGH zugelassen.
Dieser Text wurde im Rahmen eines Forschungsprojektes vollständig von einer Künstlichen Intelligenz (KI) generiert und nicht redaktionell geprüft.
KI-generiert Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Unternehmen die Abgabe von Nutzerdaten in Kunden-Apps nicht als Teil eines verbraucherrechtlichen Gesamtpreises ausweisen müssen. Der 6. Zivilsenat wies damit eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die App des Discounters Penny ab (Az.: 6 UKl 3/25). Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.
Worum es im Fall Penny ging
Gegenstand des Verfahrens war die Penny-App, über die registrierte Kunden Sofortrabatte, Coupons und Gutscheinaktionen erhalten. Beim Scannen des Vorteilscodes an der Kasse werden Kassenbons gespeichert, und Penny wertet das Einkaufsverhalten aus, um Marketingaktionen und Sparspiele zu bewerten sowie das Angebot statistisch zu analysieren. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten zur Angabe des Gesamtpreises bei Fernabsatzverträgen nach BGB und dem zugehörigen Einführungsgesetz. Die Verbraucherschützer argumentierten, Nutzer müssten explizit darüber informiert werden, dass ihre Daten eine Gegenleistung darstellen, sobald diese über die reine Vertragserfüllung hinaus verarbeitet werden.
Daten als Gegenleistung, aber kein Preis
Das Fachmedium heise online berichtet, dass die Kölner Richter die verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften für Fernabsatzverträge grundsätzlich auch dann für anwendbar halten, wenn Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellen. Die Pflicht zur Nennung eines Gesamtpreises setze jedoch eine berechenbare Größe voraus – und die liege bei Nutzerdaten nicht vor. Der Begriff des Preises sei im europäischen wie im nationalen Recht im Wesentlichen als Geldbetrag oder digitaler Wertmaßstab definiert. Daten seien wirtschaftlich betrachtet zwar eine Gegenleistung, rechtlich aber kein Preis im Sinne der Preisangaben- und Verbraucherschutzvorschriften.
Ein Schutzdefizit für Kunden sehen die Richter nicht: Wie transparent ein Unternehmen über Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten informieren muss, regele die Datenschutz-Grundverordnung bereits umfassend. Die dortigen Informationspflichten verpflichten Firmen, Zweck, Empfänger und Rahmenbedingungen der Datenverarbeitung in klarer und verständlicher Sprache offenzulegen. Eine künstliche Erweiterung des verbraucherrechtlichen Preisbegriffs sei dafür weder vom Gesetzgeber vorgesehen noch sachgerecht, so der Senat.
Offene Frage vor dem Bundesgerichtshof
Mit seiner Entscheidung schließt sich das OLG Köln der Linie des Oberlandesgerichts Stuttgart an, das in einem vergleichbaren Fall zur Lidl-App „Plus“ ähnlich geurteilt hatte. Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Damit muss letztlich das oberste deutsche Zivilgericht klären, wie das Bezahlen mit Daten in der Schnittmenge von Verbraucherschutz- und Datenschutzrecht einzuordnen ist. Verbraucherzentralen warnen unterdessen seit Längerem vor Rabatt-Apps, weil Nutzer für kleine Vergünstigungen zunehmend gläsern würden.
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